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VG Berlin, 02.09.2016 - 8 K 220.16 V |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 4 Abs 1 AufenthG, § 6 Abs 3 AufenthG, § 27 AufenthG, § 29 Abs 1 AufenthG, § 29 Abs 2 AufenthG
- Informationsverbund Asyl und Migration
AufenthG § 29 Abs. 2, AufenthG § 25 Abs. 2, AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1
Familiennachzug, Ehegattennachzug, Staatsangehörigkeit, Flüchtlingsanerkennung, Sicherung des Lebensunterhalts, Familienzusammenführung, familiäre Lebensgemeinschaft, Syrien, Libanon, Flüchtlingseigenschaft - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- VG Berlin, 16.06.2016 - 33 L 171.16
Visum für die Bundesrepublik Deutschland
Auszug aus VG Berlin, 02.09.2016 - 8 K 220.16
Es ist hingegen nicht erforderlich, dass auch der Beigeladene zu 2 eine besondere Bindung an den Libanon aufweist ("zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen", ebenso Art. 12 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung; vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 16. Juni 2016 - 33 L 171.16 V -, juris Rn. 22).
- VG Berlin, 07.09.2022 - 35 K 397.20
Nachzug zum einem als Flüchtling anerkannten Ehegatten: Erfordernis eines …
Dem kann jedenfalls teilweise dadurch Geltung verschafft werden, dass im Wege der Ermessenausübung die individuellen Leistungsmöglichkeiten oder Integrationsbemühungen des Ausländers Berücksichtigung finden (vgl. zum Vorstehenden VG Berlin, Urteil vom 22. September 2016 - VG 8 K 220.16 V -, juris Rn. 19).